Verein Danziger Seeschiffer e.V.
Satzung

I. Allgemeines

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1)  Der Verein führt den Namen: „VEREIN DANZIGER SEESCHIFFER e.V. „Sitz Hamburg“. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg unter Nr. 4873 eingetragen. Der Gerichtsstand ist Hamburg.

(2)  Sitz der Geschäftsstelle ist die Anschrift  des jeweiligen 1. Vorsitzenden oder eine von diesem benannte Anschrift in der Bundesrepublik Deutschland.

(3)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein ist Nachfolger der ehemals in Danzig existent gewesenen

  • Danziger Seeschifferzunft von vor 1386,
  • Danziger Schifferbank von 1508,
  • Danziger Seeschiffergesellschaft, gegründet um 1780,
  • Danziger Seeschiffer Verein e.V. von 1875.

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur und des traditionellen Brauchtums. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

(1.1)  Die Pflege und Fortführung der Tradition und Kultur dieser Vorgängervereinigungen insbesondere durch

(1.1.1) Veranstaltung von Vorträgen, Exkursionen und Treffen zu maritimen Themen mit besonderem Bezug auf Danzig.

(1.1.2) Fortführung der traditionellen Veranstaltungen:

(1.1.2.1) das Stiftungsfest

(1.1.2.2) das alljährliche Schaffermahl mit kulturhistorischem Vortrag

(1.1.2.3) regelmäßige Treffen der Seeschiffer zwecks Diskussion historischer und  aktueller maritimer Themen

(1.1.3) Sammeln und Bewahren von Schriftgut und Gegenständen aus dem Bereich der maritimen Kultur in Bezug auf Danzig.

(1.1.4) Aufarbeiten und Darstellen dieser Kulturgüter, um sie einer breiten Öffentlichkeit und besonders der nachwachsenden Generationen verständlich und zugänglich zu machen.

(1.1.5) Durchführung und Förderung von Forschung zu marinegeschichtlichen Themen

(1.1.6) Vergabe von Forschungsaufträgen

(1.2) Förderung des Verständnisses für die Belange der Handelsschifffahrt und Pflege des Kontaktes zu ihr, insbesondere durch

(1.2.1) die Mitgliedschaft im „Verband Deutscher Kapitäne und Schiffsoffiziere“ dessen Gründungsmitglied der Verein ist.

(1.2.2) Veranstaltung von Vorträgen, Exkursionen und Treffen zu allgemeinen maritimen Themen.

(2) Der Verein hat keine parteipolitischen oder konfessionellen Ziele.

(3) Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

II. Mitgliedschaft

§ 3 Begründung der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die Inhaber eines nautischen Patentes ist oder sich mit der Seeschifffahrt und/oder der Stadt Danzig verbunden fühlt. Juristische Personen können die korporative Mitgliedschaft erwerben.

(2) Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Bei Ablehnung kann die endgültige Entscheidung durch die Hauptversammlung beantragt werden.

(3) Die Mitgliedsrechte beginnen nach der Aufnahme, sobald der erste Jahresbeitrag gezahlt wurde.

(4) Der Verein speichert und verarbeitet die für Vereinsbelange notwendigen Daten . Die datenrechtlichen gesetzlichen Bestimmungen werden beachtet.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Sämtliche Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an seinen Veranstaltungen teilzunehmen. Die Mitglieder haben das Recht, Gäste einzuführen. Sämtliche Mitglieder haben Anspruch auf Beratung, kameradschaftliche Unterstützung und Förderung ihrer Belange in den Grenzen des satzungsgemäß festgelegten Zweckes und der Möglichkeiten des Vereins. Jedes Mitglied, welches sich durch eine Entscheidung der Organe des Vereins beschwert fühlt, hat das Recht, die Hauptversammlung anzurufen. Die Hauptversammlung kann die Entscheidung mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder aufheben und Folgemaßnahmen anordnen.

(2) Sämtliche Mitglieder haben die Verpflichtung, alle Vereinsbelange zu fördern und die von der Hauptversammlung beschlossenen Beiträge fristgerecht zu entrichten.

(3) Die Mitglieder haben Stimmrecht in den Hauptversammlungen des Vereins. Sie sind im Rahmen der Bestimmungen dieser Satzung in Ämter wählbar.

(4) Abs. (3) gilt nicht für juristische Personen.

(5) Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte ist nicht übertragbar.

(6) Sollte der Verein Anlagen unterhalten, so haben die Nutzer den dafür erforderlichen Beitrag zu entrichten.

(7) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte am Vermögen des Vereins.

§ 5 Ehrungen

(1) Die Ernennung zum

  • Ehren-Commodore
  • Ehrenvorsitzenden
  • Ehrenmitglied

erfolgt aufgrund besonderer Verdienste um die Durchsetzung der Zwecke des Vereins oder um eine Person an den Verein zu binden, die der Durchsetzung der Zwecke des Vereins besonders förderlich ist, auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung. Die Hauptversammlung entscheidet über diesen Antrag mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.

(2) Ehrenmitglieder haben sämtliche Rechte und Pflichten der Mitglieder mit Ausnahme der Pflicht, Beiträge zu zahlen.

 § 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Hauptversammlung festgelegt. Sie richtet sich nach den Erfordernissen des Vereins.

(2) Die Mitgliedsbeiträge sind Bringschulden, sie sind als Jahresbeiträge im voraus zu entrichten.

(3) Ermäßigungen der Beiträge können in begründeten Fällen vom Vorstand auf Antrag gewährt werden.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:

  • Tod,
  • Austritt,
  • Ausschluss.

(2) Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres erfolgen. Er muss schriftlich an den Vorstand spätestens am 01. Oktober des Jahres erklärt werden.

(3) Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen, welches:

  • sich unehrenhaft verhalten hat,
  • grobe Verstöße gegen die Satzung unternommen hat oder
  • dem Verein über ein halbes Jahr Beträge schuldet, die höher als der zweifache Jahresmitgliedsbeitrag sind.

Der Vorstand hat vor dem Ausschluss dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen den Ausschluss welchen der Vorstand dem betroffenen Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen hat, steht diesem innerhalb von einem Monat die Anrufung der Hauptversammlung zu, die an den Vorstand zu senden ist. Der Vorstand hat die Anrufung auf die Tagesordnung der nächsten Hauptversammlung zu setzen, die den Beschluss des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder aufheben kann.

(4) Die Übersendung der Kündigungserklärung seitens eines Mitgliedes oder die Erklärung des Ausschlusses durch den Vorstand befreit das Mitglied nicht von der Verpflichtung zu Zahlung des Beitrages und der satzungsgemäß beschlossenen Umlagen bis zum Abschluss des laufenden Geschäftsjahres.

III. Organe des Vereins

§ 8 Organe des Vereins

die Organe des Vereins sind:

  • die Hauptversammlung
  • der Vorstand

Beschlüsse der Organe werden durch Rundschreiben verkündet.
Die Rundschreiben werden per Brief oder E-Mail zugestellt.

§ 9 Die Hauptversammlung

(1) Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird durch die anwesenden Mitglieder gebildet und bestimmt:

a) die Willensbildung durch
I. Beschlüsse zur Tagesordnung,
II.     Wahl der Vorstandsmitglieder,
III.   Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
IV.     Entgegennahme und Prüfung des Rechenschaftsberichtes,
V.       Entlastung des Vorstands,
VI.   Ehrungen nach § 5 der Satzung,
VII.   Änderung der Satzung,
VIII. Auflösung des Vereins.

b) die Haushaltsführung und

c) die Vermögensverfügung durch
I.        Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen sowie sonstigen Umlagen und Gebühren,
II.      Beschluss des vom Vorstand entworfenen Haushaltsplans,
III.    Verwendung von Vereinsvermögen außerhalb des Haushaltsplanes,
IV.     Wahl von Kassenprüfern,
V.       Entgegennahme des Kassenberichts,
VI.     Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer.

Sie ist die endgültige Entscheidungsinstanz in sämtlichen Belangen der Mitglieder. In Anrufungsfällen kann sie Entscheidungen des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder aufheben und Folgemaßnahmen beschließen.

(2) Die Hauptversammlung beschließ mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Zu entlastende Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.

(3) Die Hauptversammlung findet im ersten Quartal jeden Jahres statt. Sie wird vom Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung durch Rundschreiben mit einer Frist von mindestens einem Monat einberufen.

(4) Anträge an die Hauptversammlung sind bei der Geschäftsstelle mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung schriftlich einzureichen und zu begründen. Dringlichkeitsanträge an die Hauptversammlung, welche erst auf der Hauptversammlung gestellt werden, bedürfen für ihre Zulassung 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.

(5) Über den Verlauf der Hauptversammlung ist Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer abzuzeichnen ist.

(6) Außerordentliche Hauptversammlungen können vom Vorstand jederzeit bei Bedarf einberufen werden, sie müssen einberufen werde, wenn 1/4 der Mitglieder ihre Einberufung schriftlich mit Angabe und Begründung der Tagesordnung beantragen.

(7) Die außerordentliche Hauptversammlung ist innerhalb von acht Wochen nach Antragstellung abzuhalten. Außerordentliche Hauptversammlungen werden wie Hauptversammlungen durchgeführt.

§ 10 Der Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
a)    dem 1. Vorsitzenden,
b)    dem 2. Vorsitzenden,
c)    dem Schriftführer,
d)    dem Kassenwart,

Mindestens ein Mitglied dieses Gremiums soll Nautiker sein.

(2) Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

(3) Der 1. Vorsitzende leitet die Hauptversammlung und die Vorstandsgremien.

(4) Der 2. Vorsitzende unterstützt den 1. Vorsitzenden und vertritt ihn im Verhinderungsfall.

(5) Der Schriftführer führt auf den Hauptversammlungen und Vorstandssitzungen das Protokoll und steht dem 1. Vorsitzenden bei der Erledigung des Schriftverkehrs zur Verfügung. Er ist für die Vereinsveröffentlichungen zuständig.

(6) Unter der verantwortlichen Leitung des 1. Vorsitzenden obliegt dem geschäftsführenden Vorstand die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung, die Geschäftsführung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

(7) Der Vorstand beseht aus dem geschäftsführenden Vorstand sowie höchstens sechs Beisitzern für besondere Aufgaben.

(8) Die Beisitzer nehmen an den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands mit beratender Stimme teil. Sie haben in Fragen ihres Aufgabengebietes Stimmrecht. Beisitzer, die ständige Vertreter des Schriftführers oder des Kassenwarts sind, haben bei deren Verhinderung Stimmrecht.

(9)
a) Die Vorstandsmitglieder werden von der Hauptversammlung auf vier Jahre gewählt.
b) Bei Vakanz eines Vorstandsamtes, gleich aus welchem Grund, ist der verbleibende Vorstand ermächtigt, sich bis zur nächsten Hauptversammlung durch Kooption zu ergänzen. Der Kooptierte muss bei seiner Bestellung Vereinsmitglied sein.

(10) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Der Vorstand kann zur Regelung einzelner Gebiete des Vereinslebens verbindliche Anordnungen erlassen und für bestimmte Aufgaben Ausschüsse einsetzen.

(11) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben.

(12) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 11 Kassenprüfer

(1) Zwei Kassenprüfer werden auf der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören oder von diesem in einen Ausschuss berufen werden.

(2) Sie haben die Forderungen und Verpflichtungen, die Einnahmen und Ausgaben sowie die Bestände formell und sachlich zu prüfen und über das Ergebnis ihrer Prüfung der Hauptversammlung zu berichten.

(3) Ist die Prüfung nur durch einen Kassenprüfer erfolgt, entscheidet die Hauptversammlung über die Gültigkeit dieser Prüfung.

 IV. Schlussbestimmungen

§ 12 Änderung der Satzung

Anträge auf Änderung der Satzung sind mit Begründung so rechtzeitig bei der Geschäftsstelle einzureichen, dass sie in die Tagesordnung der Hauptversammlung aufgenommen werden können. Über eine Satzungsänderung entscheidet die Hauptversammlung mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.

§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck besonders einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden. Die Einberufung erfolgt auf Beschluss des Vorstandes oder hat durch diesen zu erfolgen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder sie schriftlich beantragen. Die Einladungsfrist beträgt in diesem Falle zwei Monate. Die Einladung ist nach einem Monat in vollem Umfang zu wiederholen.

(2) Die außerordentliche Hauptversammlung entscheidet über diesen Antrag mit ¾ Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder in namentlicher Abstimmung.

(3) Im Falle der Auflösung beruft die außerordentliche Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder einen Abwickler für das Vereinsvermögen.

§ 14 Vermögensverfügung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung ist auf der Hauptversammlung am  09. März 2001 beschlossen worden und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.